Vorgesehen ist die MwSt.-Befreiung für Anlagen, die wohnungsnah oder an/auf öffentlich genutzten Gebäuden installiert werden. Genau definiert sind diese im UST 2023 § 12 ABS. 3:
Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:
“(…) die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird.”
Dementsprechend kann man bei Kauf von Solarmodulen und Lithium-Batterien davon ausgehen, dass diese unter die Befreiung fallen, sofern diese dem Betrieb einer Photovoltaikanlage dienen.
Die Befreiung gilt nicht für den Betrieb in Wohnmobilen, Kastenwägen oder anderen mobilen Einsatzorten.